Gruppierungsordnung
§ 1 EINLADUNG
Vorschlag einer Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt in
elektronischer Form, solange ein Mitglied die Einladung nicht
schriftlich per Post verlangt.
Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung zwei Wochen vor
Beginn der Mitgliederversammlung versandt worden ist. Die
Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung über den Termin und die Möglichkeit der
Einreichung von Satzungsänderungsanträgen zu informieren
Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öentlich. Einen
Antrag auf Ausschluss der Öentlichkeit können der Vorstand oder
mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder oder im Falle einer
Personaldebatte die unmittelbar betroene Person stellen.
§ 3 ERÖFFNUNG
Der Vorsitzende erönet die Mitgliederversammlung und leitet diese
bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Insoweit ist er mit den
Rechten und Pflichten des Tagungspräsidiums gem. § 5 ausgestattet.
Er hat insbesondere die ordnungsgemäße Einladung und
Beschlussfähigkeit durch die Mitgliederversammlung feststellen zu
lassen.
§ 4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung wird nach der
Erönung durch den Vorsitzenden gem. § 3 festgestellt.
Auf Antrag jedes stimmberechtigten Mitgliedes kann die
Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch
das Tagungspräsidium. Die Mitgliederversammlung kann zuvor auf
Antrag unterbrochen werden.
erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung
gesondert hinzuweisen.
§ 5 TAGUNGSPRÄSIDIUM
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einer durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Zahl an Vizepräsidenten. Die
Wahl des Präsidiums erfolgt per Handzeichen.
Der Präsident leitet die Sitzung gerecht und unparteiisch nach
Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Er hat für die
Ordnung im Sitzungssaal zu sorgen und übt das Hausrecht über die
Mitgliederversammlung aus.
Die Vizepräsidenten unterstützen ihn in seiner Amtsführung und
vertreten ihn in seiner Abwesenheit. Ein Vizepräsident hat die
Rednerliste zu führen und gegebenenfalls die Redezeit zu überwachen
sowie eine Anwesenheitsliste zu erstellen.
Das Präsidium legt diese Geschäftsordnung aus.
§ 6 ZÄHLKOMMISSION
Die Mitgliederversammlung wählt eine Zählkommission, die aus
mindestens zwei Personen, die nicht Verbandsmitglieder sein
Mitgliederversammlung per Handzeichen.
Die Zählkommission verantwortet die Auszählung der
Personenwahlen und unterstützt das Präsidium bei uneindeutigen
Abstimmungsergebnissen. Dies kann das Präsidium selbst anordnen
oder durch Antrag eines Mitglieds verlangt werden.
Betrit eine Personenwahl ein Mitglied der Zählkommission, so
nimmt es an der Auszählung dieses Wahlgangs nicht teil.
§ 7 ANTRÄGE
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
Satzungsänderungsanträge, Geschäftsordnungsänderungsanträge,
Finanzordnungsänderungsanträge und Anträge zur Auflösung des
Verbandes müssen spätestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
Das Antragsbuch ist vom Vorstand nach Ende der Antragsfrist,
spätestens jedoch fünf Tage vor der Mitgliederversammlung den
Mitgliedern zuzustellen.
Dringlichkeitsanträge sind an eine Frist nicht gebunden und können
auch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Sie
können nur beraten werden, nachdem die Dringlichkeit beschlossen
wurde. Wird dem Antrag widersprochen, so ist vor der Abstimmung
ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.
Schluss der Beratung gestellt werden und müssen dem Präsidenten
schriftlich übergeben werden. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von
Änderungsanträgen entscheidet das Präsidium.
Antragsberechtigt sind neben allen Mitgliedern des Verbandes der
Vorstand und alle Gliederungen des Verbandes.
§ 8 ANTRAGSBERATUNG UND ABSTIMMUNGEN
Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung
steht, die Beratung zu erönen und wenn sich niemand zu Wort
meldet oder die Rednerliste erschöpft ist, die Beratung für
geschlossen zu erklären und gegebenenfalls zur Abstimmung
aufzurufen.
Zur Beratung von Anträgen legt das Präsidium auf Vorschlag des
Vorstandes eine Antragsreihenfolge fest. Wird die vorgeschlagene
Antragsreihenfolge angefochten oder reicht die Tagungszeit
voraussichtlich nicht zur Behandlung aller Anträge aus, bestimmt die
Mitgliederversammlung eine Antragsreihenfolge nach dem
Alex-Müller-Verfahren.
Die Antragsberatung wird gegebenenfalls vom Präsidium in eine
Generaldebatte, eine Erste Lesung zur Beratung von
Änderungsanträgen und eine Zweite Lesung zur abschließenden
Beschlussfassung gegliedert.
Wort wird vom Präsidenten erteilt.
Die Mitglieder des Vorstands, die für den Vorstand eine Erklärung
abgeben, müssen jederzeit außerhalb der Rednerliste gehört werden,
jedoch nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Anfrage
durch den Antragsteller oder Anfragenden.
Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch
vor der Abstimmung über den Antrag oder der Abstimmung über
einen Verweisungsantrag gestattet. Der Redner darf nicht zur Sache
sprechen, sondern nur persönliche Angrie zurückweisen oder eigene
Ausführungen berichtigen.
Nach der Beratung und den etwaigen persönlichen Erklärungen
erönet der Präsident die Abstimmung. Er stellt die Frage so, dass sie
sich mit ,,Ja“ oder ,,Nein“ beantworten lässt. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt, da die Antragsteller die erforderliche
Mehrheit von mehr als fünfzig vom Hundert der Stimmen nicht
erreicht haben.
Abgestimmt wird in der Regel mit Handzeichen oder Stimmkarte. Der
Präsident muss die Feststellung der Gegenstimmen und der
Stimmenthaltungen vornehmen. Ist sich das Präsidium über das
Ergebnis nicht einig, müssen die Stimmen ausgezählt werden.
Geheime oder namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn ein
entsprechender Antrag vor Erönung der Abstimmung von einem
Mitglied gestellt wird. Ein Antrag auf geheime Abstimmung geht
einem Antrag auf namentliche Abstimmung voraus. Wahlen zum
Finanzprüfer kann oen erfolgen.
§ 9 GESCHÄFTSORDNUNGSANTRÄGE
Geschäftsordnungsanträge erfolgen mit dem Handzeichen beider
Hände. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist, sobald der Redner, der
das Wort hat, seine Ausführungen beendet hat, nach Anhörung des
Antragstellers und, wenn dem Antrag widersprochen wird, eines
Gegenredners, sofort abzustimmen.
● Mögliche Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
● der Antrag auf Vertagung
● der Antrag auf Unterbrechung
● der Antrag auf Begrenzung der Anzahl an befürwortenden
Wortmeldungen und Gegenreden
● der Antrag auf Schluss der Redeliste
● der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
● der Antrag auf Begrenzung der Redezeit
● der Antrag auf Nichtbefassung
● der Antrag auf Einholung eines Stimmungsbilds
● der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten
Tagesordnungspunkt.
● der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung
● der Antrag auf Verweisung
● der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
● der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
● der Antrag auf geheime Abstimmung
● der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung
● der Antrag auf Personalbefragung
● der Antrag auf Personaldebatte
§ 10 ORDNUNGSMASSNAHMEN
abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder, wenn sie die
Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Ist
der Redner zweimal in derselben Rede zur Ordnung gerufen, so kann
ihm der Präsident das Wort entziehen. Der Redner kann in der
gleichen Sache nicht wieder das Wort erhalten.
Wegen grober Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein
Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer
der Sitzung aus dem Saal verweisen.
Wenn im Sitzungssaal störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der
Sitzung in Frage stellt, so kann der Präsident die Sitzung auf
unbestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. Vermag sich der
Präsident kein Gehör zu verschaen, so verlässt er seinen Platz. Die
Sitzung ist hierdurch für 30 Minuten unterbrochen.
§ 11 ANFECHTUNGEN
Eine Abstimmung kann von mindestens drei Mitgliedern nur
unverzüglich und aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten
werden. Wird der Anfechtung vom Präsidium stattgegeben, so muss
eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss
begründet werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, das Bundesschiedsgericht der
Schiedsordnung zu Fragen des Verfahrens der
Geschäftsordnung durch das Präsidium anzurufen.
§ 12 WAHLVERFAHREN
Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich
vorzuschlagen
Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur
Kandidatur bereit sind.
Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich der
Mitgliederversammlung vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen
sich in Reihenfolge ihres Vorschlages vor, wenn sie nicht
untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes findet eine
Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer
Personaldebatte kann die Mitgliederversammlung den gleichzeitigen
Ausschluss der Öentlichkeit und der betroenen Kandidaten
beschließen.
Soweit in der Satzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
gelten für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die
Anfechtung die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß.
Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die
erforderliche absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen
Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu erönet.
erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50%
der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die
einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht
mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu
diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu erönet.
Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die
erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden
Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der angegebenen
Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt,
für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei
Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit
erhält. Sind 3 Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die
erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern
mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser
Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in
einem Wahlgang mit 2 Bewerbern beide zusammen nicht mehr als
50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen
Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu erönet.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des
Tagungspräsidenten.
Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 3 und 4 werden
ungültige Stimme nicht mitgezählt.
Das Protokoll hält den Verlauf der Mitgliederversammlung in seinen
wesentlichen Zügen fest.
Das Protokoll muss enthalten:
● die genehmigte Tagesordnung
● den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden
Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse
● die Ergebnisse der Wahlen
● die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
● den wesentlichen Verlauf der Debatte.
§ 14 AUSFERTIGUNG UND GENEHMIGUNG
Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird vom Protokollführer
unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur
Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.
Nach der Genehmigung durch den Vorstand ist das Protokoll von den
Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen.
Innerhalb eines Monats ist es vom Vorstand zu genehmigen.
§1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Name: Der Verband führt den Namen Junge Liberale Sachsen-Anhalt Ost.
(2) Sitz: Der Sitz des Verbandes ist Ferdinand-von-Schill-Str 6, 06844 Dessau-Roßlau.
(3) Untergliederung: Der Verband ist eine Untergliederung des Bundesverbandes Junge
Liberale e.V. und des Landesverbandes Junge Liberale Sachsen-Anhalt e.V. Er hat den
Rang eines Kreisverbandes.
(4) Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Gebiet: Das Gebiet des Verbandes umfasst die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau, sowie
die Landkreise Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg
§2 Grundsätze
Die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt Ost sind eine selbstständige politische
Jugendorganisation, in der sich junge Menschen zusammengeschlossen haben, um die Idee
des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen
Sachsen-Anhalt Ost sind ein der FDP nahestehender Jugendverband.
§3 Verbandszweck
(1) Der Verband wirkt für das Wohl der Stadt Dessau-Roßlau sowie den Landkreisen
Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg. .
(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Jungen Liberalen Sachsen-Anhalt Ost verfolgen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der
Kunst und Kultur, des Umwelt- und Landschaftsschutzes und des gesellschaftlichen
Engagements.
§4 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen: Ordentliches Mitglied des Verbandes Junge Liberale Sachsen-Anhalt
Ost kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Satzung
des Kreisverbandes anerkennt.
(2) Erwerb: Die Mitgliedschaft wird beim Kreisvorstandes des Verbandes schriftlich
beantragt, welcher über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der
Aufnahmebeschluss kann auch im Umlaufverfahren eingeholt werden, welches
entsprechend zu protokollieren ist.
(3) Rechte und Pflichten: Die Mitglieder des Verbandes besitzen aktives und passives
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben regelmäßig ihre Beiträge zu bezahlen,
die Satzung anzuerkennen und zum Wohle des Verbandes zu arbeiten.
(4) Mitgliedschaft in weiteren Ebenen: Das Mitglied des Verbandes ist automatisch Mitglied
des Verbandes Junge Liberale Sachsen-Anhalt e.V. sowie des Verbandes Junge Liberale
e.V.
(5) Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35.
Lebensjahres, dem schriftlich gegenüber dem Kreisverband erklärten Austritt, dem schriftlich
anzuzeigenden Wechsel in einen anderen Kreisverband, dem Eintritt in eine politisch
konkurrierende Organisation oder Partei, dem Ausschluss oder dem Tod. Bekleidet ein
Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der
eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.
(6) Basisfördermitgliedschaft: Ab dem 35. Lebensjahr geht die ordentliche Mitgliedschaft in
eine Basisfördermitgliedschaft über. In diesem Fall ist kein aktives und passives Wahlrecht
mehr möglich.
(7) Fördermitgliedschaft: Es ist möglich, Fördermitglied der Jungen Liberalen
Sachsen-Anhalt Ost e.V. zu werden. Fördermitglieder zahlen einen erhöhten Förderbeitrag
und besitzen Rederecht auf allen Veranstaltungen.
(8) Ehrenmitgliedschaft: Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein
Ehrenvorsitzender ernannt werden. Dieser ist Mitglied auf Lebenszeit, sofern sein Handeln
nicht der Satzung widerspricht und genießt Rederecht.
§5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Maßnahmen: Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Grundsätze des
Verbandes, kann der Vorstand folgende Maßnahmen durchführen:
Verwarnung,
Verweis,
Enthebung von einem Wahlamt
Aberkennung der Fähigkeit, ein Wahlamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von einem Jahr.
Die Maßnahmen 3 und 4 können nur nach den Maßnahmen 1 und 2 nach vorheriger
Androhung verhängt werden.
(2) Ausschluss: Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
oder zahlt es den Beitrag für mindestens ein halbes Jahr nicht an den Verband, so kann der
Vorstand ein Ausschlussverfahren einleiten. Im Falle der Nichtzahlung von Beiträgen ist das
Mitglied vorher zweimalig schriftlich anzumahnen. Das Mitglied ist über den Ausschluss in
Textform zu informieren.
§6 Struktur des Verbandes
(1) Die Organe des Verbandes sind dem Rang nach:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
(2) Die Versammlungen und Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss
des jeweiligen Gremiums ausgeschlossen werden.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Allgemeines: Das höchste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie
findet mindestens einmal jährlich sowie auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von
einem Drittel der Mitglieder statt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung und ist
den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung zuzuleiten. Jedes Mitglied kann schriftlich
erklären, dass ihm die Einladung auf elektronischem Wege zugesandt werden soll.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn
mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig, ist sie erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung
hinzuweisen.
(3) Geschäftsordnung: Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung für die
Mitgliederversammlungen.
(4) Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn entsprechend
der Satzung eingeladen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist sie erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(5) Aufgaben: Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
Wahl, politische und finanzielle Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
Wahl zweier Finanzprüfer,
Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Finanzordnung und
Umgliederung oder Auflösung des Verbandes.
Berichte: Der Vorsitzende, der Schatzmeister und die Rechnungsprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Bericht.
Mehrheiten: Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Finanzordnung
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Auflösung bedarf einer 3/4
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Personenwahlen ist im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit nötig. Im zweiten Wahlgang (oder weiteren Wahlgängen) ist die einfache
Mehrheit ausreichend. Bei mehr als einem Kandidaten erfolgt ab dem zweiten Wahlgang
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl im ersten
Wahlgang, bei der die einfache Mehrheit ausreichend ist.
(6) Protokoll: Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§8 Kreisvorstand
(1) Stellung: Der Vorstand ist das Exekutivorgan im Verband. Er wird auf der
Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Der Vorstand vertritt den Verband im
Rechtsverkehr, entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge,
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen
und organisatorischen Aufgaben des Verbandes.
(2) Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern, deren jeweiliger
Aufgabenbereich auf der konstituierenden Vorstandssitzung vom Kreisvorstand bestimmt
wird.
Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den
geschäftsführenden Vorstand, wobei der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
dem Range nach gleich behandelt werden.
(3) Wahl: Die Mitglieder des Vorstandes werden in Einzelwahlen gewählt. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, so übernehmen die weiteren Mitglieder des Vorstandes seine
Aufgaben. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird das Amt neu besetzt. Bei Rücktritt
des Vorsitzenden oder Schatzmeisters ist zeitnah eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, um das Amt für den Rest der Amtszeit neu zu
besetzen.
(4) Sitzungen: Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens einmal im Monat. Er ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei
mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein müssen.
(5) Datenschutz: Alle Mitglieder des Vorstandes haben die Daten der Mitglieder während
und nach ihrer Amtszeit vertraulich zu behandeln. Es gelten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(6) Kooptierung: Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Diese
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
§9 Finanzen
(1) Beitragspflicht: Der Verband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Zuwendungen des Landesverbandes und öffentliche Mittel.
(2) Beitragsordnung: Die Höhe der Beiträge und die Abführungen an den Landesverband
richten sich nach der jeweils gültigen Landessatzung.
(3) Buchführung: Der Verband ist zur nachvollziehbaren und wahrheitsgemäßen
Buchführung verpflichtet.
(4) Zeitraum: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Schatzmeister: Der Schatzmeister hat die Finanzen des Verbandes in Befolgung
wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und
Belegführung zu sorgen. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen
Finanzbericht. Er hat dem Vorstand jährlich am Jahresende einen schriftlichen Bericht
vorzulegen. Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie
dem Vorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei
notwendigen Erläuterungen zu geben. Der Schatzmeister und der Vorsitzende erhalten
gemeinsam die Kontovollmacht. Sie sind beide einzeln unterschriftsberechtigt.
(6) Kassenprüfung: Es werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Sie dürfen kein weiteres Wahlamt im Verband Junge Liberale Sachsen-Anhalt Ost haben.
Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Verbandes jährlich gemeinsam mit dem
Schatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
§10 Haftungsbeschränkung
(1) Der Verband haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder
bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Verbandes oder bei
Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
Versicherungen gedeckt sind.
(2) Der Verband haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem
fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Verbandes.
(3) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
§11 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller
stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Sie können nur dann beschlossen werden,
wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung
eingegangen sind.
§12 Schlussbestimmung
(1) Personen- und Ämterbezeichnungen sind geschlechtsneutral intendiert.
(2) Bei Auflösung des Verbandes fällt das gesamte Verbandsvermögen an eine
gemeinnützige Organisation mit liberaler Zielsetzung, die ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden darf.